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Deutsche SF Stiftung: Der programmatische Thread zur Satzung etc.


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15 Antworten in diesem Thema

#1 Toto-Nator

Toto-Nator

    Limonaut

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Geschrieben 22 August 2008 - 17:57

Edit Beckinsale 27.08.08 10:45:
In diesem Thread wird bitte AUSSCHLIESSLICH der Satzungsentwurf für die zu gründende SF-Stiftung diskutiert.
Zu jeglichen Fragen, die sich auf Sinn & Zweck, Sinn & Unsinn einer solchen Gründung beziehen und inwieweit der SFCD daran beteiligt sein soll, äußert sich der interessierte Leser und Diskussionswillige bitte unter
http://www.scifinet....?showtopic=7310.
Danke.


*****


Hallo,

wie auf der SFCD-MV beschlossen und angeboten, eröffne ich hiermit die Diskussion um die Gründung einer Stiftung zur Förderung der Science Fiction und Phantastik in Deutschland durch die Bereitstellung eines Satzungsentwurfs, welcher auch der Finaznamtsphobie eines bestimmten Noch-Vorstandsmitgliedes Rechnungb trägt.

Ich werden im weiteren diese Satzung verfeinern bzw. anpassen und hoffe dabei auf konstruktive Vorschläge.

Als nächstes wird es dann einen Stiftungsvertragsentwurf und einen Entwurf für Zustiftungen geben.

Mfg

Torsten M. Frantz

Satzung der Bürgerstiftung
„Freunde der Science Fiction und Phantastik Deutschland“


Präambel : Die Bürgerstiftung „Freunde der Science Fiction in Deutschland“ ist eine Gemeinschaftseinrichtung von Bürgern für Bürger die sich insbesondere der Förderung der Literatur mit Schwerpunkt Science Fiction und Fantasie verbunden fühlen. Im Rahmen ihres Satzungszweckes will sie gesellschaftliche Vorhaben fördern, welche zum Erhalt und Ausbau von kulturellen Veranstaltungen und Einrichtungen im oben genannten Bereich beitragen.

Zugleich möchte die Bürgerstiftung weitere Bürger dazu anregen, sich durch Zuwendungen an der Stiftung zu beteiligen und bei der eigenverantwortlichen Bewältigung der Aufgaben mitzuwirken. In dieser Form will die Bürgerstiftung den Gemeinschaftssinn und die Mitverantwortung der Bürger stärken und damit beitragen, dass sich der Bereich „Science Fiction und Fantasie“ in Deutschland positiv entwickelt.

§1 Name, Rechtsform, Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen „Freunde der Science Fiction Deutschland“.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in Essen, Nordrheinwestfalen.

§2 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar wissenschaftliche, gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
(5) Die Verwaltung der Stiftung hat den Grundsätzen einer sparsamen Wirtschaftsführung zu entsprechen.

§3 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung
- von Wissenschaft und Forschung
- von Bildung und Erziehung
- von Kunst und Kultur
im Bereich Science Fiction und Fantasie in Deutschland zum Gemeinwohl der hier lebenden Bürger.
(2) Die Stiftung verwirklicht diese Zwecke insbesondere durch
- Förderung des Nachwuchses in der Literatur
- Pflege und Erhalt von Sammlungen (Literatur, Malerei, etc.)
(3) Die Stiftung kann die vorgenannten Zwecke fördern
- durch eigene Vorhaben und durch direkte Zuwendungen
- teilweise auch durch Zuwendungen an andere steuerbegünstigte Körperschaften, die ebenfalls die vorgenannten Zwecke verfolgen.
(4) Die Förderung des Stiftungszwecks schließt die Verbreitung der Ergebnisse mit ein.

§4 Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus dem im Stiftungsgeschäft zugesagten Anfangsvermögen und Zustiftungen.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Soweit möglich, ist es zwecks Erzielung von Erträgen in geeigneter Weise anzulegen. Die Art der Vermögensanlage kann verändert werden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

§5 Stiftungsmittel
(1) Die Stiftungsmittel bestehen aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und den Spenden, die der Stiftung zur Förderung des Stiftungszwecks zugewendet werden.
(2) Im Rahmen der steuerlichen Vorschriften können aus Stiftungsmitteln Rücklagen gebildet werden.
(3) Die Stiftungsmittel sind nach Deckung der Verwaltungskosten und Bildung eventueller Rücklagen zeitnah für den Stiftungszweck zu verwenden.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Leistung von Stiftungsmitteln steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu.

§6 Zuwendungen
(1) Die Stiftung kann von jedermann Zustiftungen und Spenden annehmen. Sie können aus jeder Art von Vermögenswerten (Geld oder Sachwerte) bestehen. Die Stiftung kann Sachwerte in Geld umwandeln, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
(2) Zustiftungen sind Zuwendungen, die zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Zustiftungen können durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen (durch Testament oder Erbvertrag) erfolgen.
(3) Bei Zustiftungen ab einem Wert von 50000 € kann der Zustifter einen konkreten Zweck für die Verwendung der Stiftungsmittel benennen, der im Rahmen des Satzungszwecks der Stiftung liegen muss. In diesem Fall ist die Zustiftung von der Stiftung treuhänderisch als Sondervermögen unter Beachtung des von dem Zustifter genannten Zwecks unter dem von Ihm gewünschten Namen zu führen (unselbständige Stiftung).
(4) Spenden sind Zuwendungen, die zur zeitnahem Verwendung bestimmt sind.

§7 Organe der Stiftung
(1) Die Stiftung hat folgende Organe
- den Stiftungsvorstand
- das Stiftungskuratorium
- die Stifterversammlung
(2) Der Stiftungsvorstand kann nach Maßgabe des §11 zu seiner Entlastung eine Geschäftsführung einrichten.

§8 Stiftungsvorstand
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus mindestens 3 , höchstens 5 Personen.
(2) Geborenes Mitglied ist das jeweilige vorsitzende Mitglied des Vorstandes des Science Fiction Club Deutschland e.V..
(3) Die weiteren Vorstandmitglieder werden auf die Dauer von jeweils 5 Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig. Die ersten Bestellungen erfolgen durch die Stifter, die nachfolgenden Bestellungen durch das Stiftungskuratorium.
(4) Ein bestelltes Vorstandsmitglied kann nur aus wichtigen Grund durch das Stiftungskuratorium abberufen werden.
(5) Scheidet ein bestelltes Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtszeit aus, bestellt das Stiftungskuratorium für die restliche Amtszeit ein anderes Vorstandsmitglied.
(6) Vorsitzendes Mitglied des Stiftungsvorstandes ist der jeweilige Vorsitzende des Science Fiction Club Deutschland e.V.. Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied und ein schriftführendes Mitglied.
(7) Der Stiftungsvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§9 Sitzungen und Beschlüsse des Stiftungsvorstandes
(1) Die Sitzungen des Stiftungsvorstandes werden von dem vorsitzenden Mitglied nach Bedarf oder auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes oder des Stiftungskuratoriums einberufen, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Sie kann in Eilfällen verkürzt werden.
(2) Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind, darunter das vorsitzende Mitglied oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied.
(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.
(4) Über das Ergebnis der Sitzung des Stiftungsvorstandes wird eine Niederschrift angefertigt, die vom schriftführenden Mitglied und dem vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen ist.
(5) Mit Zustimmung aller seiner Mitglieder kann der Stiftungsvorstand auch Beschlüsse außerhalb einer Sitzung fassen z.B. im schriftlichen Umlaufverfahren.

§10 Aufgaben des Stiftungsvorstandes
(1) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich in der Weise, dass das vorsitzende Mitglied oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied jeweils mit einem anderen Mitglied gemeinsam zur Vertretung berechtigt sind.
(2) Der Stiftungsvorstand ist für alle Angelegenheiten der Stiftung zuständig, soweit nicht nach dieser Satzung ein anderes Organ zuständig ist. Außer in den weiteren in der Satzung genannten Fällen beschließt der Stiftungsvorstand insbesondere über folgende Angelegenheiten
- Richtlinien zur Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens nach Anhörung des Kuratoriums,
- Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens entsprechende diesen Richtlinien,
- Richtlinien zur Verwendung der Stiftungsmittel nach Anhörung des Kuratoriums,
- Verwendung der Stiftungsmittel entsprechend den Richtlinien.
- Einrichtung einer Geschäftsführung gemäß Â§11,
- Bestellung und Bevollmächtigung, sowie Abberufung der Mitglieder der Geschäftsführung gemäß Â§11,
- Aufstellung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung gemäß Â§11,
- Aufstellung des Jahreshaushaltsplans,
- Aufstellung des Jahresabschlusses mit einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks,
- Abfassung des jährlichen Rechenschaftsberichts für die Stifterversammlung,
- Vorschläge an die Stifterversammlung für die Bestellung von Mitgliedern des Stiftungskuratoriums,
- Änderung der Satzung nach Anhörung des Stiftungskuratoriums gemäß Â§20 der Satzung,
- Vereinigung der Stiftung mit einer anderen Stiftung oder Auflösung der Stiftung nach Anhörung des Stiftungskuratoriums gemäß Â§21 der Satzung.

§11 Geschäftsführung
(1) Der Stiftungsvorstand kann bei Bedarf zur seiner Entlastung mit Zustimmung des Stiftungskuratoriums eine Geschäftsführung einrichten und dafür eine oder mehrere Personen bestellen.
(2) Als Mitglieder der Geschäftsführung können auch Personen bestellt werden, die zugleich noch für eine andere Einrichtung tätig sind.
(3) Der Stiftungsvorstand legt in einer Geschäftsordnung fest, in welchem Umfang er Aufgaben an die Geschäftsführung überträgt, und erteilt ihr die zur Durchführung notwendigen Vollmachten. Die Mitglieder der Geschäftsführung sind an Weisungen des Stiftungsvorstandes gebunden. Sie haben die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des §30 BGB.
(4) Die Mitglieder der Geschäftsführung werden vom Stiftungsvorstand für einen Zeitraum von 5 Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Eine Abberufung während der Amtszeit kann durch den Vorstand nur aus wichtigen grund erfolgen.

§12 Stiftungskuratorium
(1) Das Stiftungskuratorium besteht aus mindestens 10 Personen.
(2) Geborene Mitglieder sind die Stifter bzw. ein bevollmächtigter Vertreter der Stifter insoweit es sich bei dem Stiftungsgründer um eine juristische Person handelt.
(3) Geborene Mitglieder sind außerdem alle Zustifter mit einer Zustiftung von mindestens 50000 € bzw. bzw. ein bevollmächtigter Vertreter des Zustifters insoweit es sich bei dem Zustifter um eine juristische Person handelt.
(4) Die weiteren Kuratoriumsmitglieder werden für die Dauer von 5 Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Die ersten Bestellungen erfolgen durch die Stifter, die nachfolgenden Bestellungen durch die Stifterversammlung auf Vorschlag des Stiftungsvorstandes.
(5) Das Stiftungskuratorium muss durch die Bestellung weiterer Kuratoriumsmitglieder aus einer Anzahl von Personen bestehen ,welche sicherstellen, dass die geborenen Kuratoriumsmitglieder nicht über die absolute Mehrheit im Kuratorium verfügen.
(6) Ein bestelltes Kuratoriumsmitglied kann nur aus wichtigen Grund durch die Stifterversammlung abberufen werden.
(7) Scheidet ein bestelltes Kuratoriumsmitglied vor Ende seiner Amtszeit aus, bestellt die Stifterversammlung auf Vorschlag des Stiftungsvorstandes für die restliche Amtszeit ein anderes Kuratoriumsmitglied.
(8) Das Stiftungskuratorium wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied.
(9) Wird ein Mitglied des Stiftungskuratoriums zum Mitglied des Stiftungsvorstandes bestellt, ruht seine Mitgliedschaft im Stiftungskuratorium für die Dauer seiner Zugehörigkeit zu dem anderen Organ.
(10) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.

§13 Sitzung und Beschlüsse des Stiftungskuratoriums
(1) Die Sitzungen des Stiftungskuratoriums werden durch das vorsitzende Mitglied bei Bedarf oder auf Antrag des Stiftungsvorstandes einberufen, mindestens jedoch einmal im Jahr. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen, sie kann in Eilfällen verkürzt werden.
(2) Das Stiftungskuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner satzungsmäßigen Mitglieder anwesend ist, darunter das vorsitzende oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied.
(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.
(4) Über das Ergebnis jeder Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom schriftführenden Mitglied und vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen ist.
§14 Aufgaben des Stiftungskuratoriums
Das Stiftungskuratorium ist außer für die sonstigen in dieser Satzung genannten Aufgaben für folgende Aufgaben zuständig :
(1) Überwachung und Beratung des Stiftungsvorstandes, insbesondere auch in Fragen der Einwerbung weiterer Zuwendungen und der Öffentlichkeitsarbeit,
(2) Bestellung und Abberufung von Vorstandmitgliedern gemäß Â§8 der Satzung,
(3) Bestellung von Prüfern für den vom Vorstand erstellten Jahresabschluss mit dem bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks,
(4) Genehmigung des geprüften Jahresabschlusses mit dem bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks,
(5) Entlastung des Stiftungsvorstandes,
(6) Zustimmung zur Einrichtung einer Geschäftsführung durch den Stiftungsvorstand gemäß Â§11 der Satzung,
(7) Stellungnahme zu der vom Stiftungsvorstand geplanten Richtlinie für die Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens gemäß Â§10 der Satzung.
(8) Stellungnahme zu einer vom Stiftungsvorstand beabsichtigten Änderung der Satzung, Vereinigung der Stiftung mit einer anderen Stiftung oder Auflösung der Stiftung gemäß Â§21 der Satzung.

§15 Stifterversammlung
(1) Direktes Mitglied der Stifterversammlung wird, wer der Stiftung mindestens 500 € zugewendet hat.
(2) Indirektes Mitglied werden alle ordentlichen Mitglieder von Vereinen, welche der Stiftung jährlich mindestens 10% ihrer Mitgliedbeiträge zuwenden.
(3) Wird ein Mitglied der Stiftungsversammlung zum Mitglied des Stiftungsvorstandes oder Stiftungskuratoriums bestellt, ruht seine Mitgliedschaft in der Stifterversammlung für die Dauer seiner Zugehörigkeit zu dem anderen Organ.
(4) Die Mitgliedschaft in der Stifterversammlung erlischt 10 Jahre nach der letzten Zuwendung des Mitglieds von mindestens 500 € an die Stiftung.

§16 Sitzungen und Beschlüsse der Stifterversammlung
(1) Die Stifterversammlung tagt einmal im Jahr.
(2) Die Sitzungen werden durch das vorsitzende Mitglied des Stiftungsvorstandes. Die Einladungsfrist beträgt 4 Wochen. Die Einladung der indirekten Mitglieder erfolgt durch die fristgemäße Einladung des jeweiligen Vereinsvorsitzenden.
(3) Die Stifterversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(4) Die Stifterversammlung bestellt auf Vorschlag des Stiftungsvorstandes ein leitendes und schriftführendes Mitglied.
(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des leitenden Mitglieds.
(6) Über das Ergebnis jeder Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt, welche von dem schriftführenden Mitglied und dem leitenden Mitglied zu unterzeichnen ist.

§17 Aufgabe der Stifterversammlung
Die Stifterversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
- Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Stiftungskuratoriums gemäß Â§12 der Satzung,
- Entgegennahme und Erörterung des jährlichen Rechenschaftsberichtes des Stiftungsvorstandes und dem geprüften Jahresabschluss und dem Bericht zur Erfüllung des Stiftungszwecks.
- Anregungen an den Vorstand insbesondere zu Fragen der Einwerbung weiterer Zuwendungen und zu Fragen der Mittelverwendung und der Öffentlichkeitsarbeit.

§18 Ehrenamt und Höchstalter
(1) Die Mitglieder der fakultativ einzurichtenden Geschäftsführung erhalten eine Vergütung nach Maßgabe ihres Anstellungsvertrages.
(2) Alle anderen Mitglieder von Stiftungsorganen sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keinen Auslagenersatz.
(3) Die Amtszeit vom Mitgliedern des Stiftungsvorstandes und bestellten Mitgliedern des Stiftungskuratoriums endet spätesten mit der Vollendung des 70. Lebensjahres.

§19 Rechnungsjahr und Jahresabschluss
(1) Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Rechnungsjahr endet am 31.12.20xx.
(2) Der Stiftungsvorstand hat innerhalb von 4 Monaten nach Schluss des Rechnungsjahres den Jahresabschluss und den Jahresbericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks aufzustellen.

§20 Satzungsänderungen
Änderungen der Satzung können vom Stiftungsvorstand nach Anhörung des Stiftungskuratoriums mir einer Mehrheit von 2/3 der satzungsgemäßen Stimmen beschlossen werden. Der Beschluss Bedarf der Anerkennung der Aufsichtsbehörde.

§21 Vereinigung und Auflösung
(1) §20 gilt auch für Beschlüsse über die Vereinigung der Stiftung mit einer anderen Stiftung und über ihre Auflösung.
(2) Bei Auflösung der Stiftung fällt das Vermögen der Stiftung an eine vom Stiftungsvorstand zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke im Sinne des §3 der Satzung zu verwenden hat.

§22 Unterrichtung und Auskunft des Finanzamtes
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Anerkennungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen, über die Vereinigung mit einer anderen Stiftung und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Vor Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist eine Auskunft des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

§23 In-Kraft-Treten der Satzung
Diese Satzung tritt am Tage nach der Anerkennung durch die Aufsichtsbehörde in Kraft.

Bearbeitet von Beckinsale, 27 August 2008 - 09:28.


#2 Starcadet

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Geschrieben 22 August 2008 - 18:09

Satzung der Bürgerstiftung
„Freunde der Science Fiction und Phantastik Deutschland“
Präambel : Die Bürgerstiftung „Freunde der Science Fiction in Deutschland“ ist eine Gemeinschaftseinrichtung von Bürgern für Bürger die sich insbesondere der Förderung der Literatur mit Schwerpunkt Science Fiction und Fantasie verbunden fühlen. Im Rahmen ihres Satzungszweckes will sie gesellschaftliche Vorhaben fördern, welche zum Erhalt und Ausbau von kulturellen Veranstaltungen und Einrichtungen im oben genannten Bereich beitragen.

...die Bürgerstiftung "Freunde der Science Fiction und Phantastik in Deutschland" ist eine Gemeinschaftseinrichtung...mit dem Schwerpunkt Science Fiction und Phantastik...

Der Name sollte schon überall gleich lauten. Ausserdem plädiere ich dafür, dass "Fantasie" im gesamten Text sinngemäss durch "Phantastik" ersetzt wird.

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#3 Martin Stricker

Martin Stricker

    Jawasdennjetztfüreinnaut

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Geschrieben 23 August 2008 - 00:56

Hallo, wie auf der SFCD-MV beschlossen und angeboten, eröffne ich hiermit die Diskussion um die Gründung einer Stiftung zur Förderung der Science Fiction und Phantastik in Deutschland durch die Bereitstellung eines Satzungsentwurfs, welcher auch der Finaznamtsphobie eines bestimmten Noch-Vorstandsmitgliedes Rechnung trägt.

Thorsten, vielen herzlichen Dank, daß Du so schnell eine gute Satzungsgrundlage erstellt hast! :thumb:

Ich werden im weiteren diese Satzung verfeinern bzw. anpassen und hoffe dabei auf konstruktive Vorschläge.

Ich gebe meine Meinung in hoffentlich konstruktiver Weise zu verschiedenen Teilen der Satzung kund, dabei kürze ich die Satzung-Zitate sinnwahrend. Es handelt sich in keinem Falle um eine Kritik an Dir, Thorsten, es ist nur meine persönliche Meinung zur vorgelegten Satzung. Ich bitte zu beachten, daß ich von Juristerei keine Ahnung habe, meine Meinung kann daher mit der momentan in Deutschland herrschenden rechtlichen Situation kollidieren. :) Ich möchte bei Hinweisen, etwas sei rechtlich so nicht machbar, um zwei Dinge bitten: 1) einen Gegenvorschlag, der rechtlich machbar ist und ein möglichst ähnliches Ziel verfolgt 2) Verweis, wogegen mein Vorschlag verstößt (bitte genaue Angabe, damit ich das nachvollziehen kann). Das kann ein Verweis auf einen Gesetzes- oder Verordnungsparagraphen oder auf ein Gerichtsurteil sein. Vielen Dank!

Satzung der Bürgerstiftung „Freunde der Science Fiction und Phantastik Deutschland“

Am Namen gefallen mir 3 Dinge nicht. 1) Muß das Ding "Bürgerstiftung" heißen? Erstens hört sich das meiner Meinung nach blödsinnig an, zweitens fragt sich dann, was für Bürger da stiften dürfen - etwa nur welche mit bundesdeutschem Paß? Und nur natürliche Personen? Meiner Meinung nach sollten *alle* stiften dürfen, egal ob Person, Verein, juristische Person, gern auch Aliens (nach vorheriger Dekontamination, versteht sich :)). 2) "Phantastik" oder "Fantasie" haben im Namen und in der Satzung nichts zu suchen. Das soll meiner Meinung nach eine SF-Stiftung werden, schon damit wir uns nicht verzetteln. Das heißt natürlich nicht, daß Sammlungen, die auch Nicht-SF enthalten, abgelehnt würden oder der Nicht-SF-Teil entfernt würde, ich habe nichts dagegen, sowas drinzulassen, aber der *Zweck* soll nur SF sein. Wenn die Fantasy-, Horror- und Sonstiges-Fans eine Stiftung für ihr Genre haben wollen, sollen sie die gefälligst selbst gründen. Diese Stiftungen könnten und sollten dann natürlich zusammenarbeiten. 3) Der Name "Freunde der Science Fiction in Deutschland" gefällt mir nicht. Ist natürlich Geschmackssache. Meine Vorschläge, die ich schon wärend der MV genannt habe: Deutsche Science Fiction Stiftung oder Stiftung Deutsche Science Fiction Wobei ich dem ersteren den Vorzug gebe, weil der Name keine Beschränkung auch deutsche SF impliziert. Man könnte auch "Deutsche" durch "Deutschsprachige" ersetzen, aber das klingt nicht so schön.

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in Essen, Nordrheinwestfalen.

Nordrhein-Westfalen. Warum ausgerechnet Essen und NRW? Hat das einen wichtigen Grund (außer daß Du da wohnst)? Ich könnte mir aus rechtlichen und finanziellen Gründen auch einen Sitz außerhalb Deutschlands vorstellen. In Liechtenstein erfordert die Gründung einer Stiftung, wenn ich das richtig in Erinnerung habe, nur 10.000 SFr Mindesteinlage. Es gäbe auch weniger Theater mit dem örtlichen Finanzamt.

§3 Stiftungszweck im Bereich Science Fiction und Fantasie in Deutschland zum Gemeinwohl der hier lebenden Bürger.

Und was ist mit den Bürgern der anderen deutschsprachigen Ländern? Und allen anderen intelligenten Wesen? Bitte keine solch diskriminierenden Einschränkungen, danke!

(2) Die Stiftung verwirklicht diese Zwecke insbesondere durch - Förderung des Nachwuchses in der Literatur - Pflege und Erhalt von Sammlungen (Literatur, Malerei, etc.)

Sehr gut! SF-Kunst darf auf keinen Fall vernachlässigt werden!

(4) Die Förderung des Stiftungszwecks schließt die Verbreitung der Ergebnisse mit ein.

Unbedingt! :(

§4 Stiftungsvermögen §5 Stiftungsmittel §6 Zuwendungen

Ich bin verwirrt. Kann mir bitte jemand die Unterschiede (falls vorhanden) zwischen diesen drei Begriffen erklären? Danke! Wichtig ist für mich, daß die gestifteten Sammlungen nicht gefleddert und ganz oder teilweise veräußert werden dürfen. Ausnahmen kann ich mir vorstellen, wenn durch verschiedene Stiftungen dasselbe Werk mehrfach vorhanden ist.

(1) Die Stiftung kann von jedermann Zustiftungen und Spenden annehmen. Sie können aus jeder Art von Vermögenswerten (Geld oder Sachwerte) bestehen. Die Stiftung kann Sachwerte in Geld umwandeln, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

Meinst Du "soweit nicht etwas anderes bestimmt ist."?

(3) Bei Zustiftungen ab einem Wert von 50000 € kann der Zustifter einen konkreten Zweck für die Verwendung der Stiftungsmittel benennen, der im Rahmen des Satzungszwecks der Stiftung liegen muss. In diesem Fall ist die Zustiftung von der Stiftung treuhänderisch als Sondervermögen unter Beachtung des von dem Zustifter genannten Zwecks unter dem von Ihm gewünschten Namen zu führen (unselbständige Stiftung).

Darfst Du Tausenderpunkte verwenden? Wenn ja, tu es bitte, das liest sich leichter. Ich habe zwei Einwände gegen den Betrag von 50.000 Euro, einen prinzipiellen und einen grundsätzlichen. Grundsätzlich sollte meiner Meinung nach bei einer auf langfristigem Bestehen angelegten Satzung auf Nennung fester Beträge in einer bestimmten Währung verzichtet werden. In 100 Jahren sind 500 Euro, falls es den Euro dann überhaupt noch gibt, vielleicht gerade mal ein Kleingeldstück und 50.000 Euro ein Klacks. Wenn hier unbedingt ein Wert eingefügt werden soll, dann bitte in einer zukunftsfähigen Formulierung (z. B. "in Höhe des durchschnittlichen Monats-Nettoverdienstes in der Bundesrepublik Deutsxhland oder ihren Rechtsnachfolgern"). Prinzipiell bin ich der Meinung, daß so etwas in Reichweite *normaler* SF-Fans sein sollte. 50.000 Euro hat wohl kaum jemand so rumliegen, zumal der/diejenige damit im Moment *zwei* eigene Stiftungen anlegen könnte (Mindesteinlage in NRW 25.000 Euro). Da die separate Verwaltung aufwendig ist, sollte die Hürde aber schon etwas höher liegen, anfänglich 10.000 Euro (bei Anrechnung von Sachstiftungen wie einer Sammlung) könnte geeignet sein.

§7 Organe der Stiftung (1) Die Stiftung hat folgende Organe - den Stiftungsvorstand - das Stiftungskuratorium - die Stifterversammlung (2) Der Stiftungsvorstand kann nach Maßgabe des §11 zu seiner Entlastung eine Geschäftsführung einrichten.

Wozu ein Kuratorium? Klingt für mich, zumal im Vergleich zum SFCD, wie Zeit- und Geldverschwendung. Oder st das bei einer Stiftung vorgeschrieben? Wozu eine zusätzliche Geschäftsführung? (siehe auch Anmerkungen zu §11)

§8 Stiftungsvorstand (1) Der Stiftungsvorstand besteht aus mindestens 3 , höchstens 5 Personen. (2) Geborenes Mitglied ist das jeweilige vorsitzende Mitglied des Vorstandes des Science Fiction Club Deutschland e.V..

Geborenes Mitglied ist der jeweilige 1. Vorsitzende des Science Fiction Club Deutschland e.V. [keine Punkthäufung, so nennt sich der in der SFCD-Satzung]

(3) Die weiteren Vorstandmitglieder werden auf die Dauer von jeweils 5 Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig. Die ersten Bestellungen erfolgen durch die Stifter, die nachfolgenden Bestellungen durch das Stiftungskuratorium.

Problem: Nach derzeitiger SFCD-Satzung ist der 1. Vorsitzende nur 3 Jahre im Amt.

(6) Vorsitzendes Mitglied des Stiftungsvorstandes ist der jeweilige Vorsitzende des Science Fiction Club Deutschland e.V..

Andere Bezeichnung, aber trotzdem abweichend von der SFCD-Satzung, siehe oben.

§9 Sitzungen und Beschlüsse des Stiftungsvorstandes (1) Die Sitzungen des Stiftungsvorstandes werden von dem vorsitzenden Mitglied nach Bedarf oder auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes oder des Stiftungskuratoriums einberufen, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Sie kann in Eilfällen verkürzt werden.

Meiner Meinung nach eine viel zu kurze Frist, schließlich über der Vorstand seine Tätigkeit in der *Freizeit* aus! Meiner Meinung nach sollte eine Frist von 1 Monat auch in "Eilfällen" nicht unterschritten werden, zumal (5) gerade für Eilfälle sinnvoll ist.

- Änderung der Satzung nach Anhörung des Stiftungskuratoriums gemäß Â§20 der Satzung, - Vereinigung der Stiftung mit einer anderen Stiftung oder Auflösung der Stiftung nach Anhörung des Stiftungskuratoriums gemäß Â§21 der Satzung.

Derart weitreichende Beschlüsse sollten nur schriftlich von allen noch lebenden Stiftern gefaßt werden durfen, nicht von den 3 bis 5 Leuten des Vorstands.

§11 Geschäftsführung (1) Der Stiftungsvorstand kann bei Bedarf zur seiner Entlastung mit Zustimmung des Stiftungskuratoriums eine Geschäftsführung einrichten und dafür eine oder mehrere Personen bestellen.

Ein meiner Meinung nach überflüssiges Organ. Der SFCD hat zwar einen, der angeblich dem Erhalt der Gemeinnützigkeit zuträglich sein soll, was mich aber nicht überzeugt, daß ein Geschäftsführer tatsächlich nötig und sinnvoll ist.

§12 Stiftungskuratorium (3) Geborene Mitglieder sind außerdem alle Zustifter mit einer Zustiftung von mindestens 50000 € bzw. bzw. ein bevollmächtigter Vertreter des Zustifters insoweit es sich bei dem Zustifter um eine juristische Person handelt.

50.000 Euro ist viel zuviel. In diesen Fall sollte es höchstens 5.000 Euro *Gesamt*stiftung sein (wer also jährlich 500 Euro stiftet, wäre nach 10 Jahren soweit).

(5) Das Stiftungskuratorium muss durch die Bestellung weiterer Kuratoriumsmitglieder aus einer Anzahl von Personen bestehen, welche sicherstellen, dass die geborenen Kuratoriumsmitglieder nicht über die absolute Mehrheit im Kuratorium verfügen.

Das sollte meiner Meinung nach genau andersrum sein. Die "geborenen" (bescheuerte Bezeichnung, gibt es auch eine rechtlich einwandfreie vernünftige Bezeichnung?) Stifter sollten die Mehrheit haben. Sie haben richtig viel Geld in die Stiftung investiert, also sollten sie auch das Sagen haben.

(8) Das Stiftungskuratorium wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied.

Und ein schriftführendes Mitglied. Siehe §13. :)

(9) Wird ein Mitglied des Stiftungskuratoriums zum Mitglied des Stiftungsvorstandes bestellt, ruht seine Mitgliedschaft im Stiftungskuratorium für die Dauer seiner Zugehörigkeit zu dem anderen Organ.

Hm. Finde ich nicht richtig. Das Kuratorium scheint ja ein zweites Kontrollgremium zu sein, aber trotzdem finde ich es nicht richtig.

§13 Sitzung und Beschlüsse des Stiftungskuratoriums (1) Die Sitzungen des Stiftungskuratoriums werden durch das vorsitzende Mitglied bei Bedarf oder auf Antrag des Stiftungsvorstandes einberufen, mindestens jedoch einmal im Jahr. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen, sie kann in Eilfällen verkürzt werden.

Auch hier handelt es sich um Leute, die das in ihrer Freizeit tun und nicht berufsmäßig Gewehr bei Fuß bloß auf die Einladung warten. Mindestzeit sollte 1 Monat sein.

(4) Über das Ergebnis jeder Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom schriftführenden Mitglied und vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen ist.

Wo hast Du das schriftführende Mitglied jetzt hergebeamt? <_< Siehe §12.

§14 Aufgaben des Stiftungskuratoriums (5) Entlastung des Stiftungsvorstandes, (8) Stellungnahme zu einer vom Stiftungsvorstand beabsichtigten Änderung der Satzung, Vereinigung der Stiftung mit einer anderen Stiftung oder Auflösung der Stiftung gemäß Â§21 der Satzung.

Beides sollte der Stifterversammlung überlassen bleiben.

§15 Stifterversammlung (1) Direktes Mitglied der Stifterversammlung wird, wer der Stiftung mindestens 500 € zugewendet hat.

*insgesamt*

(2) Indirektes Mitglied werden alle ordentlichen Mitglieder von Vereinen, welche der Stiftung jährlich mindestens 10% ihrer Mitgliedbeiträge zuwenden.

10% ist verflixt viel. Der SFCD könnte das derzeit z. B. nicht aufbringen, das wären etwa 2.100 Euro im Jahr! Haben diese indirekten Mitglieder dann alle zusammen pro Verein eine Stimme, oder hat jedes dieser Vereinsmitglieder eine volle Stimme? Dann könnte ein großer Verein mit dem Beitritt die Stifterversammlung einfach "umdrehen"!

(3) Wird ein Mitglied der Stiftungsversammlung zum Mitglied des Stiftungsvorstandes oder Stiftungskuratoriums bestellt, ruht seine Mitgliedschaft in der Stifterversammlung für die Dauer seiner Zugehörigkeit zu dem anderen Organ.

Da bin ich nun *absolut* dagegen. Beim Kuratorium kann ich das ja noch verstehen, aber bei der Stifterversammlung ist das meiner Meinung nach inakzeptabel.

(4) Die Mitgliedschaft in der Stifterversammlung erlischt 10 Jahre nach der letzten Zuwendung des Mitglieds von mindestens 500 € an die Stiftung.

Auch dem widerspreche ich entschieden. Jeder, der *insgesamt* mindestens 500 Euro gestiftet hat, bleibt bis zum Lebensende Stifter. Punkt. Bei juristischen Personen kann eine zeitliche Begrenzung Sinn machen, gegenüber natürlichen Personen finde ich das unverschämt. Nicht jeder hat die Mittel, gerade im Alter!

§16 Sitzungen und Beschlüsse der Stifterversammlung (2) Die Sitzungen werden durch das vorsitzende Mitglied des Stiftungsvorstandes. Die Einladungsfrist beträgt 4 Wochen. Die Einladung der indirekten Mitglieder erfolgt durch die fristgemäße Einladung des jeweiligen Vereinsvorsitzenden.

Na also, geht doch mit der Frist! <_< Allerdings müßten die Vereinsvorsitzenden dann deutlich früher eingeladen werden - nicht jeder Verein kann es sich leisten, allen Mitgliedern außer der Reihe einen Brief zu schicken, es muß also genug Zeit für die Integration in eine z. B. vierteljährlich erscheinende Vereinspublikation sein.

(4) Die Stifterversammlung bestellt auf Vorschlag des Stiftungsvorstandes ein leitendes und schriftführendes Mitglied.

"ein leitendes und ein schriftführendes Mitglied." Sonst ist (6) irgendwie seltsam. <_<

§17 Aufgabe der Stifterversammlung Die Stifterversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig: - Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Stiftungskuratoriums gemäß Â§12 der Satzung, - Entgegennahme und Erörterung des jährlichen Rechenschaftsberichtes des Stiftungsvorstandes und dem geprüften Jahresabschluss und dem Bericht zur Erfüllung des Stiftungszwecks. - Anregungen an den Vorstand insbesondere zu Fragen der Einwerbung weiterer Zuwendungen und zu Fragen der Mittelverwendung und der Öffentlichkeitsarbeit.

Sie sollte auch die Entlastung (oder eben nicht) des Vorstandes und der Kuratoren machen (oder werden die Kuratoren nicht entlastet?) und darüber entscheiden, ob Anträge auf Satzungsänderung, Fusion oder Auflösung allen Stiftern zur schriftlichen Abstimmung vorgelegt werden sollen. Mir wäre es auch lieb, wenn sie oder alle Stifter schriftlich den Vorstand wählen - ich sagte ja schon, daß ich das Kuratorium für überflüssig halte.

§18 Ehrenamt und Höchstalter (1) Die Mitglieder der fakultativ einzurichtenden Geschäftsführung erhalten eine Vergütung nach Maßgabe ihres Anstellungsvertrages. (2) Alle anderen Mitglieder von Stiftungsorganen sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keinen Auslagenersatz.

Das ist unfair. Warum sollen sich Geschäftsführer (bei einer *gemeinnützigen* Stiftung!) jede Menge Geld abzweigen dürfen, obwohl sie keine eigene Verantwortung tragen, währen der verantwortliche Vorstand noch nicht mal Auslagen erstattet bekommt? Das ist nicht richtig.

(3) Die Amtszeit vom Mitgliedern des Stiftungsvorstandes und bestellten Mitgliedern des Stiftungskuratoriums endet spätesten mit der Vollendung des 70. Lebensjahres.

Wieso? Das würde z. BN. Waldemar Kumming seit 10 Jahren von diesen Ämtern ausschließen. Ich bin mir auch nicht sicher, daß diese Regelung nicht gegen das neue Antidiskriminierungsgesetz verstößt.

§20 Satzungsänderungen Änderungen der Satzung können vom Stiftungsvorstand nach Anhörung des Stiftungskuratoriums mir einer Mehrheit von 2/3 der satzungsgemäßen Stimmen beschlossen werden. Der Beschluss Bedarf der Anerkennung der Aufsichtsbehörde. §21 Vereinigung und Auflösung (1) §20 gilt auch für Beschlüsse über die Vereinigung der Stiftung mit einer anderen Stiftung und über ihre Auflösung.

Diese Dinge sollten nur in schriftlicher Abstimmung von allen Stiftern entschieden werden, notfalls von der Stifterversammlung, keinesfalls aber im Alleingang (die *Konsultation* des Kuratoriums bedeutet nach meinem Verständnis, daß die Entscheidung des Kuratoriums den Vorstandsbeschluß nicht abändern kann) von den 3 bis 5 Vorstandsmitgliedern.

Vor Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist eine Auskunft des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

Gute Idee. Insgesamt meiner Meinung nach eine gute Grundlage für eine Satzung, die noch unseren Vorstellungen angepaßt werden und dann juristisch geprüft werden muß. Vielen Dank für Deine Arbeit, Thorsten! :) :angry:

Besteht hier nicht die Gefahr der "Arbeitsüberlastung" ?

Tja, zukünftige Kandidaten für das Amt werden ja wissen, worauf sie sich einlassen. ;) Sinn der Klausel ist es, dem SFCD als Initiator einen dauerhaften Einfluß auf seine Stiftung zu ermöglichen.

Bearbeitet von shugal, 23 August 2008 - 01:00.


#4 Toto-Nator

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Geschrieben 24 August 2008 - 17:03

Hallo,ich freue mich, das so viele Beträge und Anmerkungen in so kurzer Zeit angetroffen sind und versuche hier einige Grundsatzfragen zu beantworten.0. BürgerstiftungDies ist der offizielle Name für eine Stiftung, die nicht nur von einigen wenigen Stiftern, sondern durch viele kleine Stifter ins leben gerufen wird udn außerdem auf Zustiftungen ausgelegt ist.Um gemeinnützig zu sein, muss Sie im deutschen Rechtsraum liegen und sich um das Gemeinwohl "deutscher" Bürger kümmern.Wobei ich keine Berührungsprobleme mit dem Begriff "deutsch" habe.1. Warum Stiftung und nicht Verein ?Ein Verein darf kein Vermögen anhäufen (max. je nach Finanzamt 1 bis 3 Jahre Rückstellungen). Außerdem darf ein Verein keine unbegrenzten finanziellen Zusagen machen (dies schließt die Dauerpflege einer Sammung ein). Alle Mittel müssen zeitnah für den Vereinszweck verwendet werden und in angemessener zeit durch die MV oder den aktuellen Vorstand neuen Zwecken zugeführt werden. Eine zeitlose Bindung zukünftiger MV und Vorstände ist nicht statthaft.Die Stiftung muss ihr Vermögen erhalten (Stiftungsvermögen). Es kann durch Inflation im wert sinken, aber nicht verbraucht werden. Eine Stiftung kann allerdings von amtswegen augelöst werden, wenn Ihre Stiftungsmittel (Erlös aus Stiftungsvermögen und Spenden) nicht mehr zur Erfüllung des Stiftungszweckes ausreichen.Zur Bewahrung von Sammlungen bzw. zur langdristigen Unterstützung von Projekten wie z.B. der DSFP ist die Stiftung die einzige Lösung im deutschen Rechtsraum und nicht nur dort.2. StiftungsorganeEine Stiftung ist nur in letzter Linie eine demokratische Veranstaltung. Die Gremien sind nicht dadür da über inhaltliche Themen mizubestimmen, sondern ausschließlich zur Besetzung der nächst höhren organe und zur formalen Kontrolle der jeweils höhreren Organe der Stiftung.Auf eine Stifterversammlung könnte man verzichten. Allerdings würden dann kleinere Spender mit der Stiftung nicht verbunden sein und die Neubesetzung des Stiftungskuratotiums würde durch Berufung erfolgen.Ein bißchen Demokratie so meine Ansicht könnte nicht Schaden. Sie bezieht sich aber hauptsächlich auf die Besetzung der Gremien und die formale Entlastung.Die Stiftung soll kein zweiter Verein werden und eine Mitgliedschaft soll "eh tun" (500 € über 10 Jahre) oder 10% der Mitgliedseinnahmen.3. Die 50.000 €Diese beziehen sich auf Zustifter, die den Stiftungszweck um eigene Projekte erweitern wollen. Hierfür muss das zusätzliche Vermögen ausreichend sein um einen neuen Zweck zu unterstützen. Landläufig werden 50.000 € zur Zeit als ausrechend angesehen. Natürlich darf auch jeder weniger Stiften, dann aber zur allgemeinen Vermögensaufstockung im Rahmen des existierenden Stiftungszweckes.Beispiel :Eine konkrete Sammlung soll erhalten werden :1. Lösung : Die Stiftung hat genug freie Mittel um die Sammlung zu erhalten. Die Sammlung wird gestiftet. Der Erhalt der Sammlung kann aber nicht juristisch verbindlich zugesagt werden.2. Lösung : Mit der Sammlung wird eine Zustiftung vorgenommen mit dem Zweck die Sammlung zu erhalten. Die Sammlung muss juristisch erhalten bleiben, so lange der Erlös aus der Zustiftung dafür ausreicht.Für weitere Punkte habe ich gerade keine Zeit, ich werde mich aber regelmäßig bemühen weitere Fragen zu beantworten.Torsten

#5 Toto-Nator

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Geschrieben 26 August 2008 - 16:24

Un hier ist es, der Entwurf für ein Stftungsgeschäft.StiftungsgeschäftI. EinrichtungDie nachfolgend genannten Stifter- SDCD e.V.- Torsten Michael Frantz- Manfred Mustermann- Susanne Musterfrau- Verein X- Firma Y- ...errichten hiermit die Bürgerstiftung „Deutsche Science Fiction und Phantastik“ als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts, mir dem Sitz in Essen, Nordrheinwestfalen.II. SatzungDie Stifter geben der Stiftung die anliegende Satzung. Sie ist Bestandteil des Stiftungsgeschäftes.III. VermögensausstattungDie Stifter verpflichten sich, die Stiftung mit einem Anfangsvermögen von 50.000 Euro auszustatten. Hierzu werden die einzelnen Stifter folgende Beiträge beitragen :- SDCD e.V. 5.000 Euro- Torsten Michael Frantz 5.000 Euro- Manfred Mustermann 10.000 Euro- Susanne Musterfrau 8.000 Euro- Verein X 3.000 Euro- Firma Y 15.000 Euro- †¦..IV Gremienbesetzung1. Dem ersten Stiftungsvorstand sollen folgende Personen angehören:- als geborenes Mitglied im Sinne des §8 Abs. 2 der Satzung: das vorsitzende Mitglied des SDCD e.V.- als bestellte Mitglieder im Sinne des §8 Abs. 3 der Satzung: Manfred Mustermann und Susanne Musterfrau, sowie bis zu zwei weitere Bestellungen durch das vorsitzende Mitglied des SDCD e.V.2. Dem ersten Stiftungskuratorium sollen folgende Personen angehören:- als geborenes Mitglied im Sinne des §12 Abs. 2 der Satzung: die Stifter oder bei juristischen Personen ihre benannten natürlichen Vertreter, soweit nicht in den Stiftungsvorstand bestellt- als bestellte Mitglieder im Sinne des §12 Abs. 3 der Satzung: weitere Bestellungen durch das vorsitzende Mitglied des SDCD e.V. im Sinne des §12 der Satzung.V VollmachtDie Stifter Bevollmächtigen Herrn Torsten Michael Frantz den Antrag auf Anerkennung der Stiftung bei der Stiftungsaufsichtsbehörde zu stellen und die Satzung zu ändern, sofern dies im Anerkennungsverfahren notwendig wird.Essen, dem 01.12.2009_________________________Vorsitzender SFCD e.V._________________________Torsten Michael Frantz_________________________Manfred Mustermann_________________________Susanne Musterfrau..............................................

#6 †  a3kHH

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Geschrieben 27 August 2008 - 09:36

Inwiefern sind diese Texte juristisch abgesichert ?Es geht hier um Geld, wenn es nach dem Willen der Initiatoren geht, sogar um viel Geld, da kann man nicht mehr eine Satzung im Forum diskutieren, diese muß anwaltlich überprüft sein. Ist das geschehen ?Hier werden 23 Paragraphen einer Satzung gepostet. Wieviele davon sind unbedingt notwendig, welche überflüssig und nur zur Verdeutlichung vorhanden ?Geschäftsführung, Vorstand, Kuratorium - es werden ja diverse Pöstchen definiert. Wieviele Leute werden mindestens benötigt, um diese Stiftung am Laufen zu halten ? (Ich frage jetzt ganz bewusst nicht, ob diese Leute ihre Arbeitskraft nicht lieber in den Umbau des SFCD stecken sollten ...) Was ist mit Personalunionen, geht das, wenn ja, wo ?"Förderung des Nachwuchses" - Was ist unter dem Begriff "Nachwuchs" zu verstehen ?"Die Mitglieder der fakultativ einzurichtenden Geschäftsführung erhalten eine Vergütung nach Maßgabe ihres Anstellungsvertrages." - Was ist hier angedacht, wer soll in die Geshäftsführung eintreten, wie hoch soll seine Dotierung sein ? :smokin:

Bearbeitet von a3kHH, 27 August 2008 - 09:36.


#7 My.

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Geschrieben 27 August 2008 - 09:49

Inwiefern sind diese Texte juristisch abgesichert ?

Wie Torsten an anderer Stelle schon erwähnte, wird die endgültige Satzung natürlich noch juristisch geprüft werden. Keine Frage. Die bisherigen Entwürfe basieren lt. seiner Informationen auf verfügbarem Quellenmaterial, auf Mustersatzungen usw. usf. Das ist gängige Praxis heutzutage, denke ich, da es ja eigentlich nicht sinnvoll ist, das Rad bis zum kleinsten Schräubchen neu zu erfinden, wenn die eigentliche Unterscheidung zwischen solchen Organisationen ja eigentlich nur der Zweck und ein paar Details, aber nicht das große Ganze ist. Aber, wie gesagt: Die Satzung wird vor einer Gründung auf jeden Fall noch juristisch geprüft werden.

Es geht hier um Geld, wenn es nach dem Willen der Initiatoren geht, sogar um viel Geld, da kann man nicht mehr eine Satzung im Forum diskutieren, diese muß anwaltlich überprüft sein. Ist das geschehen ?

Siehe vorher. Zunächst muß geklärt werden, ob eine solche Stiftung so überhaupt entstehen soll. Was da bie einer juristischen Prüfung noch an Änderungen herauskommt, dürfte aufgrund der "Vorlagen" marginal sein und das Gesamtkonstrukt wenig erschüttern können. Im Augenblick ist eine juristische Prüfung jedenfalls noch nicht sinnvoll, da sie auch nicht billig ist (Stiftungsvermögen als Ausgangswert -> RGG = ??? = sicher nicht wenig!). Neben einer rein inhaltlichen Prüfung der erarbeiteten Satzung wird dann natürlich auch ein möglicher Katalog offener Fragen - "Wir haben diese und jene Idee, kann man die noch einbauen, und wenn ja, wie?" - mit einem Juristen geklärt werden.

Hier werden 23 Paragraphen einer Satzung gepostet. Wieviele davon sind unbedingt notwendig, welche überflüssig und nur zur Verdeutlichung vorhanden ?

Aufgrund der Verwendung von Mustervorlagen lt. Torsten und aufgrund dessen, was man so als Normalmensch von deutscher Bürokratie kennt, fürchte ich: alle sind nötig :smokin:

Geschäftsführung, Vorstand, Kuratorium - es werden ja diverse Pöstchen definiert. Wieviele Leute werden mindestens benötigt, um diese Stiftung am Laufen zu halten ?

Die Frage müßte Torsten beantworten.

(Ich frage jetzt ganz bewusst nicht, ob diese Leute ihre Arbeitskraft nicht lieber in den Umbau des SFCD stecken sollten ...)

Die Frage hat hier auch nichts zu suchen.

Was ist mit Personalunionen, geht das, wenn ja, wo ?

Torstens Ding. Nebenbei: Was meinst du in diesem Fall mit "Personalunionen" - zwischen z.B. SFCD oder einem anderen Verein und Stiftung, oder innerhalb der Stiftung selbst?

"Förderung des Nachwuchses" - Was ist unter dem Begriff "Nachwuchs" zu verstehen ?

Müßte auch Torsten beantworten.

"Die Mitglieder der fakultativ einzurichtenden Geschäftsführung erhalten eine Vergütung nach Maßgabe ihres Anstellungsvertrages." - Was ist hier angedacht, wer soll in die Geshäftsführung eintreten, wie hoch soll seine Dotierung sein ?

Das ist kein Thema für die Satzung, sondern später für den Betrieb der Stiftung. Erst wenn genügend finanzielle Mittel da sind, kann man ja auch über die Anstellung _mit_ Zahlung einer Vergütung reden. My.

#8 †  a3kHH

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Geschrieben 27 August 2008 - 11:04

Auf gut deutsch : Ihr wisst eigentlich garnicht, was ihr macht, schreibt Stiftungssatzungen einfach irgendwo ab, ohne den tieferen organisatorischen und juristischen Sinn einzelner Paragraphen zu verstehen. Ihr wisst nicht, wer was wann wieso machen muß, was unbedingt notwendig ist, was wegfallen kann. Ihr überseht in keinster Weise die Konsequenzen irgendwelcher Satzungsbestandteile - aber ihr wollt unbedingt eine Stiftungssatzung erstellen.Irgendwie nicht zielführend. :smokin:

#9 My.

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Geschrieben 27 August 2008 - 11:18

Auf gut deutsch : Ihr wisst eigentlich garnicht, was ihr macht, schreibt Stiftungssatzungen einfach irgendwo ab, ohne den tieferen organisatorischen und juristischen Sinn einzelner Paragraphen zu verstehen. Ihr wisst nicht, wer was wann wieso machen muß, was unbedingt notwendig ist, was wegfallen kann. Ihr überseht in keinster Weise die Konsequenzen irgendwelcher Satzungsbestandteile - aber ihr wollt unbedingt eine Stiftungssatzung erstellen. Irgendwie nicht zielführend.

Wir wissen sehr wohl, was wir tun. In Punkten, bei denen es möglicherweise Unsicherheiten gibt, sucht man die Diskussion mit möglicherweise kenntnisbeladenen anderen Menschen, um sich auszutauschen, sich ggf. Anregungen zu holen. In einer Sache wie dieser sucht man die Diskussion auch deshalb, um eine Basis für eine später fällige Entscheidung darüber, ob man das gemeinsam so machen will oder nicht. Deine obige Erkenntnis ist leider auf recht geringschätzige Weise die Sache verkürzend. My.

#10 †  a3kHH

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Geschrieben 27 August 2008 - 11:27

Wir wissen sehr wohl, was wir tun. In Punkten, bei denen es möglicherweise Unsicherheiten gibt, sucht man die Diskussion mit möglicherweise kenntnisbeladenen anderen Menschen, um sich auszutauschen, sich ggf. Anregungen zu holen. In einer Sache wie dieser sucht man die Diskussion auch deshalb, um eine Basis für eine später fällige Entscheidung darüber, ob man das gemeinsam so machen will oder nicht. Deine obige Erkenntnis ist leider auf recht geringschätzige Weise die Sache verkürzend. My.

Michael, es geht hier nicht um irgendwelche Diskussionen, sondern um ein juristisches Konstrukt, das rechtlich abgesichert werden muß. Hier ist nichts zu diskutieren, dazu seid weder ihr noch ich kompetent. Wenn Du diskutieren willst, kannst Du das gerne über den Sinn und Zweck bzw. die Aufgaben einer SF-Stiftung - aber nicht über den juristischen Überbau. Das ist auch nicht geringschätzig, sondern realistisch. :smokin:

#11 My.

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Geschrieben 27 August 2008 - 11:47

Michael, es geht hier nicht um irgendwelche Diskussionen, sondern um ein juristisches Konstrukt, das rechtlich abgesichert werden muß. Hier ist nichts zu diskutieren, dazu seid weder ihr noch ich kompetent. Wenn Du diskutieren willst, kannst Du das gerne über den Sinn und Zweck bzw. die Aufgaben einer SF-Stiftung - aber nicht über den juristischen Überbau.

Können wir solche Sachen der Reihe nach machen? Erstmal eine Idee vorstellen, darüber sprechen. Hören, ob jemand andere Ideen hat. Ob vielleicht noch ein Aspekt fehlt. Ob vielleicht Irrtümer drin sind. Dann einen letzten Schliff machen, nochmal anschauen (lassen). Dann - und erst dann! - das erhebliche Geld für eine juristische Prüfung ausgeben (wobei man den Betrag dadurch klein halten kann, indem man vorher schon mal drüber geschaut hat). Und dann den nächsten Schritt gehen. Wir reden und schreiben hier jetzt über einen Satzungs_entwurf_, den wir einer juristischen Prüfung unterziehen wollen. Es ist in diesem Stadium noch nicht müßig, sich Gedanken über juristische Kompetenz zu machen. My. P.S.: Und wir gehen, nebenbei bemerkt, schon wieder off topic. Das alles hat _nichts_ mit dem Entwurf zu tun.

Bearbeitet von Beckinsale, 27 August 2008 - 11:47.


#12 †  a3kHH

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Geschrieben 27 August 2008 - 12:01

P.S.: Und wir gehen, nebenbei bemerkt, schon wieder off topic. Das alles hat _nichts_ mit dem Entwurf zu tun.

Habe ich mich so schlecht ausgedrückt ? Ein Satzungsentwurf, eine Satzung ist eine ganz popelige juristische Verklausulierung von Aufgaben, Rechten und Pflichten einer Körperschaft. Das heisst, daß man genau diesen Teil den Profis, i.e. den Juristen überlassen kann und muß. Vorher sollte man sich aber über genau diese Aufgaben im Klaren sein, man sollte exakt wissen, was man tun will. Alles andere bedeutet nur, das Pferd von hinten aufzuzäumen, so daß die Stiftung bereits von Anfang an zum Scheitern verurteilt ist. :smokin:

#13 My.

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Geschrieben 27 August 2008 - 12:08

Habe ich mich so schlecht ausgedrückt ? Ein Satzungsentwurf, eine Satzung ist eine ganz popelige juristische Verklausulierung von Aufgaben, Rechten und Pflichten einer Körperschaft. Das heisst, daß man genau diesen Teil den Profis, i.e. den Juristen überlassen kann und muß. Vorher sollte man sich aber über genau diese Aufgaben im Klaren sein, man sollte exakt wissen, was man tun will. Alles andere bedeutet nur, das Pferd von hinten aufzuzäumen, so daß die Stiftung bereits von Anfang an zum Scheitern verurteilt ist.

Das diskutieren wir hier. Da diskutieren wir das. Hier diskutieren wir nur den Entwurf. Es mag sein, daß du Recht hast, dann gibt es hier eben nichts zu diskutieren und wir lassen das so stehen. Erstmal. Vielleicht will sich hier ja ein Jurist an der Diskussion des Entwurfes beteiligen. Alles andere, auch die Frage, ob jetzt schon ein Jurist ran muß oder nicht, diskutieren wir nicht hier, sondern hier. My.

#14 †  a3kHH

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Geschrieben 27 August 2008 - 13:00

:devil:
Prima, macht mal. Wenn ihr nicht auf mich hören wollt, lebt mit den Konsequenzen.
:devil: :devil: :devil:
Für mich bedeutet das, mich 2011 zum SFCD-Vorstand wählen zu lassen. Da Michael ausreichend polarisiert, muß ich nicht beliebt sein, es reicht, die Opposition anzuführen.
Damit bin ich dann im Stiftungsvorstand und bestelle mich als Geschäftsführer. Die Satzung wird dahingehend geändert, daß der GF auf Lebenszeit ernannt wird. Da "Erhalt von Sammlungen" angenehm schwammig ist, wird das Geld der Stiftung hauptsächlich für den Erhalt meiner Sammlung benutzt (was nach Zahlung meines üppigen GF-Gehaltes noch übrig bleibt). Die Sammlung hinterlasse ich am Ende natürlich meinem Sohn.
:devil:
Also macht ruhig weiter, hört nicht auf mich ...
:rofl1: :coool: :rofl1:

Ernsthaft : Deshalb ist es wichtig, sich über den Sinn einer Körperschaft Gedanken zu machen, die Arbeit innerhalb dieses Vereins klar zu beschreiben. Die Satzung ergibt sich dann automatisch und wird von Profis gemacht, die genau solche Optionen wie oben beschrieben verhindern sollen. Aber wie ich euch kenne, werdet ihr natürlich weitermachen.
:coool:

#15 My.

My.

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Geschrieben 27 August 2008 - 15:25

Du bist herzlich eingeladen, an der Beschreibung der Arbeit dieser _Stiftung_ - nicht Verein! - teilzunehmen. Dafür gibt es ja diesen Thread, denn ich bin sicher, daß diese Beschreibung(en) direkt in die Satzung einfließen können, sollen, gar müssen.Ebenso bist du herzlich eingeladen, genau solche Aspekte aufzuzeigen, die du für kritisch hältst, weil dies und das und jenes passieren kann.Es ist in beiden Fällen nicht nötig, daß du uns für dumm hältst. Oder ahnunglos. Oder unwillig, Rat und Ideen entgegenzunehmen. Aber Rat sollte man schon ausformulieren, Ideen gleichermaßen, denn nur so bekommen sie Substanz, mit der man etwas anfangen kann, aus der man etwas formen kann, das vielleicht und hoffentlich und sogar wahrscheinlich besser ist als das Ausgangsmaterial.So beschränkst du dich darauf, zu flamen. Das ist schade.My.

#16 Toto-Nator

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Geschrieben 27 August 2008 - 15:40

1. Der Satzungsentwurf und das Stiftungsgeschäft basieren auf entsprechenden Mustern der Volksbank Genossenschaften. Die sollten die juritische Kompetenz wohl haben. An der Paragraphenstruktur habe ich nichts geändert, sondern nur beim Zweck und bei den Regelen der Bestellung der verschiedenen Gremien. Eine abschließende juristische Prüfung ist nach meiner Meinung deshalb erst notwendig, wenn das zugehörige Stiftungsgeschäft und damit die Gründung der Stiftung in glaubhafte nähe gerückt ist. Vorher ist das geld zum Fenster rausgeworfen.2. Diese Diskussion soll über die inhaltliche Ausgestaltung der Stiftungssatzung geführt werden. dazu gehören - Name der Stiftung - Sitz der Stiftung - Zweck der Stiftung - Besetzung und Regeln zur Besetzung der Stiftungsorgane - Umgang mit Zustiftungen / Zuwendungen / Spenden - Regeln für die Mitgliedschaft in der Stifterversammlung Es hat keinen Sinn über die Sinn und Unsinn der Paragraphen zu diskutieren.3. Die Geschäftsführung ist eine optionale Möglichkeit zur Eddiziensteigerung der Stiftung. Außerdem ist es eine Ausfallsicherung. Ein Geschäftsführer kann kann mangels freiwilliger Arbeitsbienen auch von der Aufsichtsbehörder eingesetzt werden, da der Vollzug des Stiftungszweckes im Ernstfall behördlich gesichert wird. Da die Behörde einen solchen Geschäftsführer nicht selber bezahlen will, muss die Stiftung dies tun können, ansonsten riskiert die Stiftung bei Personalmangel die staatliche Auflösung. Solange genügend (mindestens 1) freiwilliger Mitarbeiter vorhanden ist, muss eine Geschäftsführung natürlich nicht bezahlt werden, so lange es einen arbeitenden Vorstand gibt, benötigt die Stiftung gar keine Geschäftsführung.4. Personalunionen Den weitgehensten Ausschluss von Personalunionen bei der Belegung von Ämtern habe ich vorgeschlagen, er muss nicht sein. Ein Stiftungsvorstand kann durchaus gleichzeit in anderen Organen der Sriftung sitzen, wenn wir das wollen. Eine Mehrfachvergabe von Aufgaben (z.B. stellvertretendes vorsitzendes Mitglied ist gleichzeit Kassenwart) ist innerhalb der Organe jederzeit möglich, außer für das vorsitzende Mitglied des Organs. In der Theorie könnte die Stiftung also mit 2 Personen alle Ämter einer Stiftung belegen, wenn man die Satzung entsprechend formuliert. Die Möglichkeit einer solchen 2-Mann-Show halte ich allerdings auch selbst für problematisch.5. Stiftungszweck - Erhalt von Sammlungen - Förderung von Nachwuchs (hier meinte ich Lietratur und Kunst) sind zwei Beispiele eines Stiftungszweck die einzeln oder auch gemeinsam eine Chance auf gemeinnützigkeit haben. Durch den Zweck "Förderung von Nachwuchs (hier meinte ich Lietratur und Kunst)" kann die Stiftung jede andere gemeinnützige Organisation direkt fördern, welche einen ähnlichen Zweck verfolgt (z.B. den SFCD e.V, aber auch den TCE, oder den DSFP etc.)MfgTorsten


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